Situationsanalyse
Feststellung von Straining und Mobbing
Straining und Mobbing lassen sich durch 7 Parameter feststellen.
Die Methode Ege (Ege 2014) nennt hierzu:
Straining
Ort: Arbeitsplatz
Häufigkeit: nur eine oder wenige
HandlungenDauer: mindestens sechs Monate
Handlungen: eine oder wenige aus Liste Leymann
Ungleichheit und Unterlegenheit zwischen den Beteiligten
Phasenhafter Verlauf
Verfolungsabsicht: zielgericht mit entsprechender Intention
Mobbing
Arbeitsplatz
mehrmals pro Monat bis täglich
mindestens sechs Monate, Ausnahme Quickmobbing
mindestens je 1 aus 2 Kategorien der Leymann Liste
Ungleichheit und Unterlegenheit zwischen den Beteiligten
Phasenhafter Verlauf
zielgericht mit entsprechender Intention
Der Hauptunterschied besteht also in der Abfolge und Regelmäßigkeit der Handlungen.
War es bisher so, dass zwar aus einem Bericht eindeutig die Schikaneabsicht, das Ziel des Loswerdens des Betroffenen hervorgegangen ist, so würde z.B. ein Fall Mona trotzdem definitionsgemäß nicht unter den Begriff Mobbing fallen, da hier keine systematischen, wiederkehrenden Handlungen beobachtbar sind. In ähnlich gelagerten Fällen, wo dann z.B. der Betriebsrat, die Personalabteilung oder eine höherer Vorgesetzter eingeschaltet werden, ist dann oft zu hören - "Seien Sie vorsichtig mit dem Begriff. Mobbing ist eine schwere Anschuldigung. Was Sie mir hier erzählen, erfüllt nicht die Kriterien für Mobbing." und eine weitere Beschäftigung mit dem Opfer wird verweigert (aus Desinteresse, Ablehnung oder auch nur Hilflosigkeit).
Mit dem Begriff "Straining" erfahren diese Vorkommnisse nun eine genaue Beschreibung und Möglichkeiten damit umzugehen.
Im Rahmen der Analyse über das Vorliegen feststehender, unveränderbarer Parameter und unter Zuhilfenahme psychologischer Tests (s. Ege 2014) sollte ein verlässliches Gutachten über das Vorliegen von Mobbing oder Straining bzw. der Ausschluss derselben leichter möglich sein um so Betroffenen Gerechtigkeit und Hilfe zukommen zu lassen.
In Italien wurde das erste Straining-Urteil bereits 2005 gefällt und könnte der österreichischen Gesetzgebung hier durchaus als Vorbild dienen.
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